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B 2025/1

Entscheid Verwaltungsgericht, 09.05.2025

Sg Verwaltungsgericht · 2025-05-09 · Deutsch SG

Zuständigkeit zur sozialhilferechtlichen Unterstützung; Abschiebung; Richtigstellung. Art. 3 Abs. 2 und Art. 25 SHG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ZUG. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist erstellt, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Angestellten nicht in sachfremder Weise darauf ausgerichtet gewesen war, den Wegzug des Bedürftigen zu erwirken. (Verwaltungsgericht, B 2025/1)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 7 Mai 2024 Stellung (act. 5.6). c. Am 15. Mai 2024 ersuchte das Departement des Innern die Politische Gemeinde Y.__ um Beantwortung verschiedener, die persönliche Situation von A.__ und dessen Kontakte mit den sozialen Diensten Y.__ betreffende Fragen (act. 5.7). Diesem Anliegen kam die Politi- sche Gemeinde Y.__ am 5. Juni 2024 nach (act. 5.8). Hierzu äusserte sich die Politische Gemeinde Z.__ am 13. Juni 2024 (act. 5.10). d. Das Departement des Innern hiess die Beschwerde der politischen Gemeinde Y.__ am B 2025/1 4/14

17. Dezember 2024 gut und hob den Einspracheentscheid vom 12. März 2024 auf. Des Weiteren wies es die Politische Gemeinde Y.__ an, ihm (dem Departement) bis Ende März 2025 die Fallführungspraxis der sozialen Dienste Y.__ schriftlich darzulegen. Zur Begrün- dung führte das Departement im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass A.__ seinen bisherigen in Y.__ gelegenen Unterstützungswohnsitz am 2. Oktober 2023 verlassen habe. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass er aus freiem Willen von Y.__ weggezogen sei und keine Abschiebung vorliege. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das nach dem Wegzug ausgesprochene Verbot, das Verwaltungsgebäude der politi- schen Gemeinde Y.__ ohne Voranmeldung zu betreten, und die von den sozialen Diensten Y.__ verweigerte Weiterausrichtung von Sozialhilfeleistungen der Abschiebung von A.__ gedient hätten. Es sei auch nicht dargetan, dass sich die sozialen Dienste Y.__ in vorwerf- barer Weise geweigert hätten, A.__ bei der Suche nach einer Unterkunft zu unterstützen. In aufsichtsrechtlicher Hinsicht beanstandete das Departement die äusserst rudimentäre, hinsichtlich der geltend gemachten Beratungsgespräche mit A.__ praktisch inexistente Fall- dokumentation (act. 2). C. a. Gegen den Entscheid des Departements (Vorinstanz) vom 17. Dezember 2024 erhob die Politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdeführerin) am 30. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als damit die Beschwerde der politischen Gemeinde Y.__ (Beschwerdegegnerin) vom

4. April 2024 gutgeheissen worden sei. Es sei die Beschwerde vom 4. April 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2024 abzuweisen und der Einspracheentscheid vollumfänglich zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdefüh- rerin führte aus, A.__ habe (von sich aus) nicht dauerhaft von Y.__ weggehen wollen. Das zeige der Umstand, dass er am 28. September 2023, 12. Oktober 2023, 31. Oktober 2023 und 2. November 2023 Termine bei der Beschwerdegegnerin wahrgenommen habe. Zu- dem habe er am 8. November 2023 eine Verlustanzeige bei der Polizeistation Y.__ aufge- geben. Durch die unrechtmässige Verneinung der Zuständigkeit und die Wegweisung habe die Beschwerdegegnerin eine Abschiebung begangen. Hinsichtlich des Beweises für die Abschiebung greife vorliegend eine Beweislastumkehr, weil die Beschwerdegegnerin die Beweisführung aufgrund ihres Verhaltens vereitelt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass A.__ ohne die Abschiebung in absehbarer Zeit aus Y.__ weggezogen wäre (act. 1). b. Die Vorinstanz teilte am 9. Januar 2025 den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit (act. 4). B 2025/1 5/14

c. In der Vernehmlassung vom 31. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde. Sie bestritt die Vorwürfe der Beschwerdeführerin und gab an, Hilfe bei der Wohnungssuche angeboten zu haben. A.__ habe jedoch die sozialen Dienste Y.__ aufgrund seiner Suchterkrankung einzig für die finanzielle Unterstützung aufgesucht. Für anderweitige Beratungen sei er nicht empfänglich gewesen. Insbesondere habe er nicht um Hilfe bei der Wohnungssuche nachgesucht. A.__ sei aus eigenem Wunsch von Y.__ weggezogen. Eine Abschiebung liege nicht vor (act. 7). d. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Schreiben vom

E. 12 Februar 2025, act. 9). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, wel- che vor der Vorinstanz erfolglos die Rückerstattung von Unterstützungskosten von der Be- schwerdegegnerin für die Zeit ab 14. November 2023 beantragte, ist zur Beschwerde legi- timiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP; vgl. VerwGE B 2016/189 vom 27. Sep- tember 2018 E. 1). Deshalb und weil die Beschwerde vom 30. Dezember 2024 (act. 1) in zeitlicher, formaler und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich entspricht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP), ist darauf ein- zutreten. 2. Zwischen den Beteiligten umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin A.__ in die Stadt Z.__ abgeschoben hat, was bejahendenfalls eine Rich- tigstellung der von der Beschwerdeführerin ab 14. November 2023 erbrachten Sozialhilfe samt Rückerstattungsanspruch zulasten der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte. 2.1. Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe durch fachlich geeignetes Personal (Art. 3 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes, sGS 381.1, SHG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 SHG rich- ten sich die Zuständigkeit, der Unterstützungswohnsitz und das Verfahren im B 2025/1 6/14

innerkantonalen Verhältnis nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger (SR 851.1, ZUG). Eine bedürftige Person hat folglich ihren Unterstüt- zungswohnsitz in derjenigen politischen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauern- den Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 SHG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZUG). 2.1.1. Zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern vielmehr darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Der Unterstützungswohnsitz beginnt mit der tatsächlichen Niederlassung, wobei weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden; massgebend ist vielmehr, dass sich der Lebensmittelpunkt wirklich am neuen Ort befindet, und zwar auch dann, wenn der Auf- enthalt von kurzer Dauer ist. Unterhält eine bedürftige Person zu mehreren Orten gleichzei- tig persönliche Beziehungen, so ist der Ort der intensivsten Beziehung zu ermitteln und massgebend, das heisst der Mittel- und Schwerpunkt der Lebensbeziehungen. Ein Indiz für die Wohnsitzbegründung von unsteten Personen ist der länger andauernde Aufenthalt. In der Praxis wird oft eine Dauer von sechs oder mehr Monaten verlangt. Eine kürzere Dauer genügt jedoch, wenn andere Elemente auf Stabilität hinweisen (VerwGE B 2016/189 vom

27. September 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, SR 210, ZGB) bleibt der einmal be- gründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Allerdings bleibt die bisherige Gemeinde zuständig, wenn eine Person diese nur verlässt, um vorüber- gehend Unterschlupf etwa bei Verwandten oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen (VerwGE B 2016/189 vom 27. September 2018 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 2.1.2. Die politische Gemeinde darf eine Person, die um finanzielle Sozialhilfe nachsucht oder solche bezieht, nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Um- zugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn es nicht im Interesse dieser Per- son liegt (Art. 25 Abs. 1 SHG). Die Behörde darf somit nicht im eigenen Interesse auf un- rechtmässige Weise – wie etwa mittels behördlicher Schikanen oder Einflussnahme auf Vermieter – den Wegzug aktiv fördern. Das Abschiebeverbot im Sinn von Art. 25 Abs. 1 SHG ist Ausfluss des verfassungsmässigen Rechts auf Niederlassungsfreiheit (Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; vgl. zum Ganzen G. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Auflage, 2023, Rz 270 f.). Bei Widerhandlungen gegen die- ses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als die betroffene Person ihn ohne behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (Art. 25 Abs. 2 SHG). B 2025/1 7/14

2.1.3. Die Aufenthaltsgemeinde kann von der bisherigen Unterstützungsgemeinde Richtigstellung verlangen, wenn Behörden der bisherigen Unterstützungsgemeinde den Wegzug der be- dürftigen Person im Sinn von Art. 25 SHG veranlasst haben (Art. 3 Abs. 2 SHG in Verbin- dung mit Art. 28 Abs. 2 ZUG). Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstüt- zungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind (Art. 3 Abs. 2 SHG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 ZUG). 2.1.4. Die politische Gemeinde, die eine Abschiebung geltend macht bzw. daraus Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass Behörden der bisherigen Unterstützungsgemeinde den Wegzug der bedürftigen Person veranlasst haben (vgl. BGE 149 V 240 E. 4 und BBl 1976 III 1193 ff., 1214 Mitte). Da sich im Richtigstellungsverfahren zwei Gemeinwesen in ihrem amtlichen Wirkungskreis um die Übernahme der Unterstützungskosten streiten, kommt dem Untersu- chungsgrundsatz bzw. dessen Verletzung nicht dieselbe Bedeutung zu wie in Verfahren, in denen sich eine Privatperson und ein Gemeinwesen gegenüberstehen (vgl. BGer 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.2). Namentlich entbindet etwa die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das mit dem Vorwurf der Abschiebung konfrontierte Ge- meinwesen das beweisbelastete Gemeinwesen nicht von der Beachtung des ihm (eben- falls) obliegenden Untersuchungsgrundsatzes. 2.2. Aus den plausiblen, unbestritten gebliebenen Angaben von A.__ vom 8. November 2023 geht hervor, dass er sich nach seiner Ausweisung aus dem D.__, Y.__, am 2. Oktober 2023 zunächst in der Stadt Z.__ (H.__) aufhielt und dort die Bekanntschaft einer Person machte, die ihm in X.__, Kanton Appenzell Ausserrhoden, Obdach gewährte. Auf Wunsch dieser Person nahm A.__ einige Wochen später die Obdachgelegenheit in X.__ nicht mehr in An- spruch (Beilage zu act. 5.2.4) und übernachtete (spätestens) ab 9. November 2023 wieder in der Stadt Z.__, wo er auch eine Unterkunft bezog (I.__, F.__, Stiftung G.__, J.__-strasse 001_; siehe die Antworten von A.__ bei der Befragung der Beschwerdeführerin vom 14. No- vember 2023, Beilage act. 5.4.6). In damit zu vereinbarender Weise hielt der zuständige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 12. Oktober 2023 nachvollzieh- bar die Aussagen von A.__ fest, dass er sich nicht mehr in Y.__ aufhalte («In Y.__ sei er aber nicht mehr») und zumindest schon damals nicht nur in X.__, sondern auch in der Stadt Z.__ weilte (act. 5.8.2). Anlässlich des Gesprächs vom 2. November 2023 gab A.__ gegen- über der Beschwerdegegnerin hinsichtlich seines aktuellen Aufenthaltsorts lediglich an, noch keinen (festen) Aufenthaltsort begründet zu haben und (weiterhin) teilweise in der Stadt Z.__ zu nächtigen, bzw. «dass er zur Zeit obdachlos sei und mal dort mal da nächtige. Die vergangene Nacht habe er bei der K.__ in Z.__ verbracht» (siehe die Aussagen des B 2025/1 8/14

beim Gespräch anwesenden Polizisten vom 24. Mai 2024, act. 5.8.3). Dass der Beschwer- deführer ab 2. Oktober 2023 noch persönliche Beziehungen in Y.__ pflegte oder dort Freunde, Verwandte oder sonstige Bezugspersonen hatte, wird von der Beschwerdeführe- rin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Weder aus dem Verhalten (tatsächlicher Aufenthalt in X.__ und der Stadt Z.__) noch den Angaben von A.__ ergeben sich Hinweise, dass er nach dem Verlassen von Y.__ am 2. Oktober 2023 wieder die Absicht hegte, dort erneut Aufenthalt zu nehmen. Gegen eine erneute Aufenthaltsnahme sprechen auch die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. von deren Sozialarbeiter, dass A.__ am 2. Oktober 2023 den Zimmerschlüssel zum Hotelzimmer bei der Gemeindekanzlei abgegeben habe, ohne sich gleichzeitig beim Sozialamt – etwa mit Blick auf eine mögliche (Not-)Unterkunft – zu melden (Schreiben vom 14. Dezember 2023, Beilage zu act. 5.4.27). 2.3. Hinzu kommt, dass der Sozialarbeiter der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. De- zember 2023 ausführte, A.__ habe bereits seit dem Zimmerbezug im D.__ die Absicht ge- äussert, von Y.__ nach Z.__ wegzuziehen (S. 1 unten, Beilage zu act. 5.4.27; siehe auch die Angabe in der Stellungnahme vom 5. Juni 2024, act. 5.8, S. 2 oben). Zwar handelt es sich hierbei um eine nicht näher belegte Behauptung im Rahmen des bereits eingetretenen innerkantonalen Zuständigkeitskonflikts. Sie wird allerdings dadurch bekräftigt, dass A.__ bereits während seines Aufenthalts in Y.__ Kontakte mit der Fachstelle für aufsuchende Sozialarbeit (FASA) in der Stadt Z.__ pflegte (siehe hierzu die telefonische Auskunft eines FASA-Mitarbeiters, der A.__ «schon länger kennt» und ferner wusste, «dass Herr A.__ der- zeit tatsächlich in SG wohnhaft sei», vom 28. November 2023, act. 5.4.29, S. 42 unten). In damit zu vereinbarender Weise verlegte A.__ denn auch tatsächlich bereits kurze Zeit nach der Ausweisung aus dem D.__ den Aufenthaltsschwerpunkt in die Stadt Z.__ (zum Aufent- halt am 2. Oktober 2023 in Z.__ [H.__] siehe Beilage zu act. 5.2.4; zur Aussage von A.__ gegenüber einer Angestellten der sozialen Dienste der Beschwerdeführerin vom 7. Novem- ber 2023, er habe sich die «letzten zwei[,] drei Wochen» in der Stadt Z.__ aufgehalten, siehe act. 5.4.30, S. 7 unten). Hierfür spricht auch die am 2. November 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin getätigte Bedrohungsinformation durch die Beschwerdegegnerin, die noch ausserhalb des erst später zu Tage getretenen innerkantonalen Zuständigkeits- konflikts bzw. ausserhalb leistungsrechtlicher Überlegungen erfolgte. Die an die Beschwer- deführerin adressierte Bedrohungsmeldung beruhte nämlich auf der Annahme, dass A.__ «sich meistens in Z.__ aufhält» (act. 5.4.30, S. 8; zur im Oktober 2023 in der MSH-2 in der Stadt Z.__ – und nicht mehr in der L.__ – erfolgte Neueinstellung des Methadonkonsums siehe act. 5.4.29, S. 43). 2.4. Gegen eine Abschiebung bzw. ein aktives Hinwirken der Beschwerdegegnerin auf einen B 2025/1 9/14

Wegzug aus Y.__ spricht, dass diese A.__ die Sozialhilfe noch bis 2. November 2023 ge- währte (siehe zu dieser «Überbrückungshilfe» bzw. Unterstützung aus «Kulanz» auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023, S. 1 unten und S. 2 Mitte, Beilage zu act. 5.4.27), obschon der Wegzug von A.__ aus Y.__ bereits erfolgt war. 2.4.1. So klärte der zuständige Sozialhilfemitarbeiter der Beschwerdegegnerin A.__ – nachdem dieser angegeben hatte, sich nicht mehr in Y.__ aufzuhalten – schon am 12. Oktober 2023 auf, dass der Unterstützungswohnsitz grundsätzlich nicht mehr in Y.__ sei. A.__ müsse sich beim zuständigen Sozialhilfemitarbeiter der Beschwerdegegnerin melden, wenn er sich län- ger an «einem Ort/Person/Wohnung» aufhalte (act. 5.8.2). Dieses Verhalten – gegen wel- ches A.__ zu keiner Zeit opponierte – erscheint als Ausdruck davon, dass die Beschwerde- gegnerin nicht mit voller Härte gegen A.__ vorging, sondern aufgrund der damals nach dem Wegzug aus Y.__ noch unklaren neuen Aufenthaltssituation vielmehr verhältnismässig zu- gunsten von A.__ handelte. Eine unrechtmässige Verneinung der Zuständigkeit und Weg- weisung im Sinn einer Abschiebungshandlung kann im Verhalten der Beschwerdegegnerin

– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 1, IV.6) – nicht erblickt werden (siehe auch die zutreffende Würdigung der Vorinstanz in act. 2, E. 3.7.3 und E. 4). 2.4.2. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober bis zum 2. November 2023 aus «Kulanz» fortgesetzten Unterstützung vermag die Beschwerdeführerin (act. 1, IV.5) so- dann aus den am 12. und 31. Oktober sowie am 2. November 2023 zwischen A.__ und der Beschwerdegegnerin stattgefundenen Kontakten für sich allein nichts Entscheidendes für die Aufenthaltsfrage in der den Gegenstand der vorliegenden Leistungsstreitigkeit bilden- den Zeit ab 14. November 2023 abzuleiten. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwer- deführerin erwähnten (act. 1, IV.5), von A.__ bei der Polizeistation Y.__ am 8. November 2023 getätigten Anzeige des Ausweisverlusts (Beilage zu act. 5.4.6). Diesbezüglich kommt das Folgende hinzu: Aufgrund des von A.__ gehegten Verdachts, sein Ausweis (und seine Bankkarte, act. 5.4.30, S. 5 und S. 7 unten) sei ihm im Juli 2023 mutmasslich auf unbe- kannte Art und Weise aus seinem Zimmer im D.__, Y.__, entwendet worden, drängte sich der Kontakt mit der Polizeistation Y.__ – als für das Verlustereignis örtlich zuständige An- laufstelle bzw. als für ein allfälliges polizeiliches Ermittlungsverfahren (Art. 5 lit. b des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sGS 962.1, EG-StPO) örtlich zuständige Polizeistation – auf. Das Aufsuchen der Polizeistation Y.__ am

8. November 2023 kann deshalb nicht als tauglicher Ausdruck von konkreten (dauerhaften) Aufenthaltsabsichten von A.__ in Y.__ gedeutet werden, zumal er in der Verlustmeldung vom 8. November 2023 ausdrücklich angab, ohne festen Wohnsitz zu sein, und gleichen- tags wieder Kontakt mit den Behörden der Beschwerdeführerin hatte (act. 5.4.30, S. 3 B 2025/1 10/14

unten: persönliche Abgabe der Erklärung zur Wohnsituation vom 8. November 2023 in der Stadt St. Gallen; siehe hierzu Beilage zu act. 5.2.4). 2.4.3. Im Übrigen erscheinen die Ausführungen des Sozialarbeiters der Beschwerdegegnerin vom

E. 14 Dezember 2023 plausibel, dass A.__ nach dem 2. Oktober 2023 nie um Unterstützung bei der Wohnungs- bzw. Notunterkunftssuche ersucht und sich stattdessen selbstständig organisiert habe (Beilage zu act. 5.4.27). Des Weiteren äusserte sich A.__ im Rahmen der Kontakte mit der Beschwerdeführerin oder seiner schriftlichen Erklärungen vom 8. Novem- ber 2023 (Beilage zu act. 5.2.4) und 14. November 2023 (Beilage act. 5.4.6) nicht dahinge- hend, er habe die bisherigen Unterkünfte in Y.__ wegen eines der Beschwerdegegnerin anzurechnenden Verhaltens verloren. Vielmehr ist aktenkundig, dass er sowohl die Woh- nung an der B.__-strasse als auch das Zimmer im D.__ auf Bestreben der Vermieter wegen nicht bezahlter Mietzinse bzw. nicht tragbaren Verhaltens verlassen musste. Auch sonst fehlen Äusserungen von A.__ oder sonstige Hinweise in den Akten, dass sein Wegzug aus Y.__ durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin (insbesondere wegen mangelnder Be- treuung oder des Zutrittsverbots [siehe hierzu E. 2.5 hiernach]) beeinflusst worden wäre. Der im Zusammenhang mit einer mangelhaften Unterstützung bei der Wohnungssuche von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer Abschiebehandlung (act. 1, IV.7) erweist sich somit als unbegründet. 2.5. Das von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Verbot, dass A.__ ohne vorgängige Anmeldung das Verwaltungsgebäude nicht mehr betreten dürfe, erscheint inhaltlich sach- lich begründet und verhältnismässig. So wurden mehrere Mitarbeitende der Beschwerde- gegnerin ernsthaft bedroht (siehe etwa act. 5.8, Beilage 4). Entscheidend ist weiter, dass A.__ von sich aus gegenüber der Beschwerdeführerin erklärte, dass das (beschränkte) Hausverbot «durchaus zurecht ausgesprochen wurde» (act. 5.4.29, S. 40). Diese Aussage scheint einer aufrichtigen Introspektionsfähigkeit A.__s zu entspringen, zumal keine un- sachlichen Aussagemotive ersichtlich sind. Anzufügen bleibt, dass bei der M.__ zahlreiche Gefährdungsmeldungen eingegangen waren (act. 5.4.29, S. 22 Mitte), was die Aussprache eines (beschränkten) Zutrittsverbots zur Gewährleistung des Schutzes der Persönlichkeit und Gesundheit der Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin rechtfertigt (vgl. zur offenbar anfangs 2024 ergangenen Verurteilung A.__s zu einer zweijährigen, unbedingten Haftstrafe wegen Drohung gegen einen Bankangestellten act. 5.4.29, S. 22 und S. 28, welche retro- spektiv zusätzlich auf die Begründetheit des beschränkten Zutrittsverbots hindeutet; zum früheren Schusswaffenbesitz siehe act. 5.4.30, S. 9 oben). Im Licht dieser Umstände be- trachtet ist das beschränkte Zutrittsverbot inhaltlich nicht zu beanstanden und es haftet ihm B 2025/1 11/14

nicht der Charakter einer behördlichen Schikane an, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 2, E. 3.6.3 und E. 4). 2.6. Vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund (E. 2.2 ff. hiervor) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (siehe etwa act. 1, IV.15) erstellt, dass das Verhalten der Be- schwerdegegnerin bzw. ihrer Angestellten nicht in sachfremder Weise darauf ausgerichtet gewesen war, den Wegzug von A.__ aus Y.__ und den (spätestens) ab 14. November 2023 in der Stadt Z.__ begründeten Aufenthalt zu erwirken. Eine Verletzung des Abschiebever- bots (Art. 25 SHG) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Sachverhalt demnach sowohl hinsichtlich der Frage der Abschiebung als auch der Aufenthaltsbegründung in Z.__ ab (spätestens) 14. November 2023 als spruchreif abge- klärt. Damit ist nicht davon auszugehen, eine mangelhafte Aktenführung bzw. Falldokumen- tation durch die Beschwerdegegnerin hätte zu einer fehlenden Spruchreife und einem Be- weisnotstand bei der Beschwerdeführerin geführt (siehe deren Ausführungen in act. 1, IV.13 f.), der geeignet wäre, eine Umkehr der Beweis(führungs)last zu begründen. Die Be- schwerdeführerin legt ausserdem nicht überzeugend dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr eine mangelhafte Falldokumentation der Beschwerdegegnerin verunmöglicht hätte, die Beweisführung insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Abschiebung bzw. der Aufenthaltsabsichten von A.__ zu erbringen. So wäre es ihr nämlich mühelos im Rahmen des von ihr (ebenfalls) zu beachtenden Untersuchungsgrundsatzes (siehe E. 2.1.4 hiervor) offengestanden, direkt von A.__, der ihr gegenüber auskunftspflichtig ist (Art. 16 Abs. 1 lit. a SHG), zusätzliche und eingehende Auskünfte etwa zu seinen Beweggründen, Y.__ zu ver- lassen und nach Z.__ zu ziehen, einzufordern. Sowohl darauf als auch auf die Aufforderung A.__s, sich mündlich oder schriftlich mit den Darstellungen der Beschwerdegegnerin oder dem Fragekatalog vom 23. Februar 2023 (act. 5.4.19) auseinanderzusetzen, verzichtete sie offenbar. Ausserdem beliess es die Beschwerdeführerin namentlich dabei, dass sich A.__ bei der Befragung zur Abklärung des Wohnsitzes vom 14. November 2023 aus- schliesslich auf den «letzten Wohnort» in X.__ bezog und die Frage «Weshalb kamen Sie nach Z.__?» unbeantwortet liess (Beilage zu act. 5.4.6). Die Beschwerdeführerin hätte es somit ohne weiteres – und unabhängig von der im Raum stehenden Mangelhaftigkeit der Aktenführung bzw. Falldokumentation durch die Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu act. 2, E. 3.8, zweiter Absatz) – selbst in der Hand gehabt, allfällige von ihr an der Darstellung der Beschwerdegegnerin bzw. an der Spruchreife der Aktenlage gehegten Zweifel mit einer gründlichen Befragung A.__s – von dem als direkt betroffene Person aussagekräftige An- gaben zu erwarten gewesen wären – näher abzuklären und gegebenenfalls zu erhärten. 3. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem B 2025/1 12/14

Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ingress und Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist nicht zu ver- zichten, da die Beschwerdeführerin als Gemeinwesen vorliegend überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beteiligten, die allesamt in ihrem amtlichen Wirkungsbereich tätig und im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten sind, haben – unge- achtet des Verfahrensausgangs – keinen Anspruch auf Ersatz ausseramtlicher Kosten (siehe zum Ganzen VerwGE B 2024/85 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2 f. und B 2016/189 vom 27. September 2018 E. 4). B 2025/1 13/14

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 2'000. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. B 2025/1 14/14

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung III Entscheid vom 9. Mai 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Geschäftsnr. B 2025/1 Verfahrens- Politische Gemeinde Z.__, beteiligte Beschwerdeführerin, gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Y.__, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Zuständigkeit zur sozialhilferechtlichen Unterstützung (Abschiebung)

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, geboren 196_, wohnte an der B.__-strasse 001_, Y.__. Weil er die Mietzinse nicht mehr bezahlt hatte, kündigte ihm der Vermieter das Mietverhältnis auf den 31. August 2022. A.__ verliess die Wohnung indessen nicht, weshalb ihm mit Entscheid des Einzelrichters des C.__ vom 8. November 2022 befohlen wurde, die Wohnung innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu räumen und der Vermieterin zu übergeben (act. 5.8, Bei- lage 1). Nach dem Vollzug der Mieterausweisung am 18. Januar 2023 stellten die sozialen Dienste Z.__ A.__ eine Notunterkunft im D.__ in Y.__ zur Verfügung (act. 5.2.1 und act. 2, lit. A). b. Am 31. Januar 2023 stellte A.__ bei den sozialen Diensten Z.__ einen Antrag um Gewäh- rung von Sozialhilfeleistungen, welcher mit Verfügung vom 22. Juni 2023 mit Leistungsbe- ginn am 1. Februar 2023 gutgeheissen wurde. Hinsichtlich Mietkosten gewährten die sozi- alen Dienste Z.__ eine Kostengutsprache von monatlich CHF 850 bis 31. August 2023 und CHF 800 ab September 2023. A.__ habe sich selbst um eine angemessene Wohngelegen- heit zu bemühen (Verfügung vom 22. Juni 2023, act. 5.2.1). c. Am 2. Oktober 2023 war A.__ aus dem D.__ ausgewiesen geworden, da sein Verhalten nicht mehr tragbar gewesen sei, wie die sozialen Dienste Z.__ später jenen der Stadt Z.__ mitteilten (act. 5.4.30, S. 2 Mitte). Seither sei er ohne feste Unterkunft gewesen. Gegenüber einem Mitarbeiter der sozialen Dienste Y.__ gab er an, sich nicht mehr in Y.__ aufzuhalten (Aktennotiz vom 12. Oktober 2023, act. 5.8.2). Am 31. Oktober 2023 verhielt sich A.__ un- gehalten und bedrohlich gegenüber einzelnen Mitarbeitenden der politischen Gemeinde Y.__ (siehe die E-Mail-Korrespondenz zwischen Mitarbeitenden der Gemeinde vom 31. Ok- tober 2023, act. 5.8.4). Ein ähnliches Verhalten zeigte er am 2. November 2023 im Fron- toffice der politischen Gemeinde Y.__, was einen Polizeieinsatz auslöste (siehe hierzu die E-Mail des Leiters der Polizeistation E.__ vom 24. Mai 2024, act. 5.8.3). Gleichentags er- liess der Gemeindepräsident von Y.__ eine Amtsanzeige, worin er A.__ verbot, das Ver- waltungsgebäude der politischen Gemeinde Y.__ ohne Voranmeldung zu betreten (act. 5.8.5). Ebenfalls noch am selben Tag orientierte ein Mitarbeiter der sozialen Dienste Y.__ telefonisch die sozialen Dienste Z.__ über A.__ und dessen bedrohliches Verhalten, weil dieser sich – «auch aufgrund der MSH» (medizinisch-soziale Hilfsstelle) – meist in der Stadt Z.__ aufhalte und sich am ehesten bei den sozialen Diensten Z.__ melden werde B 2025/1 2/14

(act. 5.4.30, S. 8 f.). Wegen seit 2. Oktober 2023 nicht mehr bestehenden Aufenthalts in Y.__ stellten die sozialen Dienste Y.__ die Sozialhilfeleistungen auf den 2. November 2023 ein (act. 5.4.30, S. 2 Mitte). d. A.__ meldete sich am 7. November 2023 bei den sozialen Diensten der Stadt Z.__ (act. 5.4.30, S. 7 f.). In der schriftlichen Erklärung zur Wohnsituation vom 8. November 2023 führte er diesen gegenüber aus, nach seinem Rauswurf aus dem D.__ am 2. Oktober 2023 habe er in der Stadt Z.__ jemanden getroffen, in dessen Zuhause in X.__, Kanton Appenzell Ausserrhoden, er seither als Gast aufgenommen worden sei, weil er kein Dach mehr über dem Kopf habe. Allerdings könne er dort nur noch bis zum 10. November 2023 bleiben (Beilage zu act. 5.2.4). e. Die sozialen Dienste Y.__ nahmen in der E-Mail vom 9. November 2023 gegenüber den sozialen Diensten der Stadt Z.__ den Standpunkt ein, dass A.__ nicht mehr Aufenthalt in Y.__ habe und er deshalb gegenüber der politischen Gemeinde Y.__ keinen Unterstüt- zungsanspruch mehr habe (act. 5.4.30, S. 2 f.). Darauf erwiderten die sozialen Dienste Z.__ am 10. November 2023, der Aufenthaltsort von A.__ sei nicht in der Stadt Z.__ und weiter- hin ungeklärt (act. 5.4.30, S. 1). f. Am 14. November 2023 stellte A.__ bei den sozialen Diensten Z.__ einen Antrag auf Sozi- alhilfeleistungen und gab u.a. an, seit 9. November 2023 nicht mehr in X.__, sondern in der Stadt Z.__ (F.__ der Stiftung G.__) zu wohnen (act. 5.4.6; siehe hierzu auch die Auskunft einer MSH-2 Mitarbeiterin vom 24. November 2023, act. 5.4.29, S. 43). Per 1. Dezember 2023 mietete A.__ ein möbliertes Zimmer in der Stadt Z.__ (Untermietvertrag, act. 5.4.3; Bezug am 15. Dezember 2023, act. 5.4.13). g. Die sozialen Dienste Z.__ teilten den sozialen Diensten Y.__ am 7. Dezember 2023 ihre Auffassung mit, dass A.__ weiterhin seinen Unterstützungswohnsitz in Y.__ habe bzw. eventualiter eine Abschiebung gemäss Art. 25 SHG vorliege (act. 5.2.2). Dem widerspra- chen die sozialen Dienste Y.__ am 14. Dezember 2023. Sie vertraten den Standpunkt, dass der Unterstützungswohnsitz von A.__ mit dessen effektivem Wegzug von Y.__ am 2. Okto- ber 2023 geendet habe. A.__ sei weder weggeschickt noch in irgendeiner Form abgescho- ben worden (act. 5.2.3). B 2025/1 3/14

h. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 sprachen die sozialen Dienste Z.__ A.__ rückwir- kend auf den 14. November 2023 finanzielle Sozialhilfe zu (act. 5.4.9). i. Am 11. Januar 2024 stellten die sozialen Dienste Z.__ bei den sozialen Diensten Y.__ ein Richtigstellungsbegehren hinsichtlich der seit 14. November 2023 erbrachten sozialhilfe- rechtlichen Unterstützung von A.__ (act. 5.2.4). Dagegen erhoben die sozialen Dienste Y.__ am 1. Februar 2024 Einsprache (act. 5.4.15). Nachdem die sozialen Dienste Y.__ auf die von den sozialen Diensten Z.__ im Schreiben vom 23. Februar 2024 gestellten Fragen (act. 5.4.19) unter Verweis auf die Einsprache nicht eingegangen waren (E-Mail vom

7. März 2024, act. 5.2.7), wiesen die sozialen Dienste Z.__ die Einsprache mit Entscheid vom 12. März 2024 ab (act. 5.2.8). B. a. Gegen den Einspracheentscheid der sozialen Dienste Z.__ vom 12. März 2024 erhob die Politische Gemeinde Y.__ am 3./4. April 2024 Beschwerde beim Departement des Innern. Sie beantragte darin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Es sei fest- zustellen, dass keine Abschiebung durch die sozialen Dienste Y.__ vorliege und diese nicht zur Erstattung bzw. fortgesetzten Übernahme der Unterstützungskosten (von A.__) ver- pflichtet sei (act. 5.1 f.). b. Die Politische Gemeinde Z.__ beantragte in der Vernehmlassung vom 16. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 5.4). Hierzu nahm die Politische Gemeinde Y.__ am

7. Mai 2024 Stellung (act. 5.6). c. Am 15. Mai 2024 ersuchte das Departement des Innern die Politische Gemeinde Y.__ um Beantwortung verschiedener, die persönliche Situation von A.__ und dessen Kontakte mit den sozialen Diensten Y.__ betreffende Fragen (act. 5.7). Diesem Anliegen kam die Politi- sche Gemeinde Y.__ am 5. Juni 2024 nach (act. 5.8). Hierzu äusserte sich die Politische Gemeinde Z.__ am 13. Juni 2024 (act. 5.10). d. Das Departement des Innern hiess die Beschwerde der politischen Gemeinde Y.__ am B 2025/1 4/14

17. Dezember 2024 gut und hob den Einspracheentscheid vom 12. März 2024 auf. Des Weiteren wies es die Politische Gemeinde Y.__ an, ihm (dem Departement) bis Ende März 2025 die Fallführungspraxis der sozialen Dienste Y.__ schriftlich darzulegen. Zur Begrün- dung führte das Departement im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass A.__ seinen bisherigen in Y.__ gelegenen Unterstützungswohnsitz am 2. Oktober 2023 verlassen habe. Aufgrund der gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass er aus freiem Willen von Y.__ weggezogen sei und keine Abschiebung vorliege. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das nach dem Wegzug ausgesprochene Verbot, das Verwaltungsgebäude der politi- schen Gemeinde Y.__ ohne Voranmeldung zu betreten, und die von den sozialen Diensten Y.__ verweigerte Weiterausrichtung von Sozialhilfeleistungen der Abschiebung von A.__ gedient hätten. Es sei auch nicht dargetan, dass sich die sozialen Dienste Y.__ in vorwerf- barer Weise geweigert hätten, A.__ bei der Suche nach einer Unterkunft zu unterstützen. In aufsichtsrechtlicher Hinsicht beanstandete das Departement die äusserst rudimentäre, hinsichtlich der geltend gemachten Beratungsgespräche mit A.__ praktisch inexistente Fall- dokumentation (act. 2). C. a. Gegen den Entscheid des Departements (Vorinstanz) vom 17. Dezember 2024 erhob die Politische Gemeinde Z.__ (Beschwerdeführerin) am 30. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei insofern aufzuheben, als damit die Beschwerde der politischen Gemeinde Y.__ (Beschwerdegegnerin) vom

4. April 2024 gutgeheissen worden sei. Es sei die Beschwerde vom 4. April 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 12. März 2024 abzuweisen und der Einspracheentscheid vollumfänglich zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdefüh- rerin führte aus, A.__ habe (von sich aus) nicht dauerhaft von Y.__ weggehen wollen. Das zeige der Umstand, dass er am 28. September 2023, 12. Oktober 2023, 31. Oktober 2023 und 2. November 2023 Termine bei der Beschwerdegegnerin wahrgenommen habe. Zu- dem habe er am 8. November 2023 eine Verlustanzeige bei der Polizeistation Y.__ aufge- geben. Durch die unrechtmässige Verneinung der Zuständigkeit und die Wegweisung habe die Beschwerdegegnerin eine Abschiebung begangen. Hinsichtlich des Beweises für die Abschiebung greife vorliegend eine Beweislastumkehr, weil die Beschwerdegegnerin die Beweisführung aufgrund ihres Verhaltens vereitelt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass A.__ ohne die Abschiebung in absehbarer Zeit aus Y.__ weggezogen wäre (act. 1). b. Die Vorinstanz teilte am 9. Januar 2025 den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit (act. 4). B 2025/1 5/14

c. In der Vernehmlassung vom 31. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde. Sie bestritt die Vorwürfe der Beschwerdeführerin und gab an, Hilfe bei der Wohnungssuche angeboten zu haben. A.__ habe jedoch die sozialen Dienste Y.__ aufgrund seiner Suchterkrankung einzig für die finanzielle Unterstützung aufgesucht. Für anderweitige Beratungen sei er nicht empfänglich gewesen. Insbesondere habe er nicht um Hilfe bei der Wohnungssuche nachgesucht. A.__ sei aus eigenem Wunsch von Y.__ weggezogen. Eine Abschiebung liege nicht vor (act. 7). d. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Schreiben vom

12. Februar 2025, act. 9). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 17. Dezember 2024 ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, wel- che vor der Vorinstanz erfolglos die Rückerstattung von Unterstützungskosten von der Be- schwerdegegnerin für die Zeit ab 14. November 2023 beantragte, ist zur Beschwerde legi- timiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP; vgl. VerwGE B 2016/189 vom 27. Sep- tember 2018 E. 1). Deshalb und weil die Beschwerde vom 30. Dezember 2024 (act. 1) in zeitlicher, formaler und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich entspricht (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP), ist darauf ein- zutreten. 2. Zwischen den Beteiligten umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin A.__ in die Stadt Z.__ abgeschoben hat, was bejahendenfalls eine Rich- tigstellung der von der Beschwerdeführerin ab 14. November 2023 erbrachten Sozialhilfe samt Rückerstattungsanspruch zulasten der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte. 2.1. Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe durch fachlich geeignetes Personal (Art. 3 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes, sGS 381.1, SHG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 SHG rich- ten sich die Zuständigkeit, der Unterstützungswohnsitz und das Verfahren im B 2025/1 6/14

innerkantonalen Verhältnis nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger (SR 851.1, ZUG). Eine bedürftige Person hat folglich ihren Unterstüt- zungswohnsitz in derjenigen politischen Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauern- den Verbleibens aufhält (Art. 3 Abs. 2 SHG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 ZUG). 2.1.1. Zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern vielmehr darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Der Unterstützungswohnsitz beginnt mit der tatsächlichen Niederlassung, wobei weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden; massgebend ist vielmehr, dass sich der Lebensmittelpunkt wirklich am neuen Ort befindet, und zwar auch dann, wenn der Auf- enthalt von kurzer Dauer ist. Unterhält eine bedürftige Person zu mehreren Orten gleichzei- tig persönliche Beziehungen, so ist der Ort der intensivsten Beziehung zu ermitteln und massgebend, das heisst der Mittel- und Schwerpunkt der Lebensbeziehungen. Ein Indiz für die Wohnsitzbegründung von unsteten Personen ist der länger andauernde Aufenthalt. In der Praxis wird oft eine Dauer von sechs oder mehr Monaten verlangt. Eine kürzere Dauer genügt jedoch, wenn andere Elemente auf Stabilität hinweisen (VerwGE B 2016/189 vom

27. September 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, SR 210, ZGB) bleibt der einmal be- gründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Allerdings bleibt die bisherige Gemeinde zuständig, wenn eine Person diese nur verlässt, um vorüber- gehend Unterschlupf etwa bei Verwandten oder Kollegen in einer anderen Gemeinde zu suchen (VerwGE B 2016/189 vom 27. September 2018 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 2.1.2. Die politische Gemeinde darf eine Person, die um finanzielle Sozialhilfe nachsucht oder solche bezieht, nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Um- zugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn es nicht im Interesse dieser Per- son liegt (Art. 25 Abs. 1 SHG). Die Behörde darf somit nicht im eigenen Interesse auf un- rechtmässige Weise – wie etwa mittels behördlicher Schikanen oder Einflussnahme auf Vermieter – den Wegzug aktiv fördern. Das Abschiebeverbot im Sinn von Art. 25 Abs. 1 SHG ist Ausfluss des verfassungsmässigen Rechts auf Niederlassungsfreiheit (Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV; vgl. zum Ganzen G. WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Auflage, 2023, Rz 270 f.). Bei Widerhandlungen gegen die- ses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als die betroffene Person ihn ohne behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren (Art. 25 Abs. 2 SHG). B 2025/1 7/14

2.1.3. Die Aufenthaltsgemeinde kann von der bisherigen Unterstützungsgemeinde Richtigstellung verlangen, wenn Behörden der bisherigen Unterstützungsgemeinde den Wegzug der be- dürftigen Person im Sinn von Art. 25 SHG veranlasst haben (Art. 3 Abs. 2 SHG in Verbin- dung mit Art. 28 Abs. 2 ZUG). Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstüt- zungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind (Art. 3 Abs. 2 SHG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 ZUG). 2.1.4. Die politische Gemeinde, die eine Abschiebung geltend macht bzw. daraus Rechte ableitet, hat nachzuweisen, dass Behörden der bisherigen Unterstützungsgemeinde den Wegzug der bedürftigen Person veranlasst haben (vgl. BGE 149 V 240 E. 4 und BBl 1976 III 1193 ff., 1214 Mitte). Da sich im Richtigstellungsverfahren zwei Gemeinwesen in ihrem amtlichen Wirkungskreis um die Übernahme der Unterstützungskosten streiten, kommt dem Untersu- chungsgrundsatz bzw. dessen Verletzung nicht dieselbe Bedeutung zu wie in Verfahren, in denen sich eine Privatperson und ein Gemeinwesen gegenüberstehen (vgl. BGer 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.2). Namentlich entbindet etwa die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das mit dem Vorwurf der Abschiebung konfrontierte Ge- meinwesen das beweisbelastete Gemeinwesen nicht von der Beachtung des ihm (eben- falls) obliegenden Untersuchungsgrundsatzes. 2.2. Aus den plausiblen, unbestritten gebliebenen Angaben von A.__ vom 8. November 2023 geht hervor, dass er sich nach seiner Ausweisung aus dem D.__, Y.__, am 2. Oktober 2023 zunächst in der Stadt Z.__ (H.__) aufhielt und dort die Bekanntschaft einer Person machte, die ihm in X.__, Kanton Appenzell Ausserrhoden, Obdach gewährte. Auf Wunsch dieser Person nahm A.__ einige Wochen später die Obdachgelegenheit in X.__ nicht mehr in An- spruch (Beilage zu act. 5.2.4) und übernachtete (spätestens) ab 9. November 2023 wieder in der Stadt Z.__, wo er auch eine Unterkunft bezog (I.__, F.__, Stiftung G.__, J.__-strasse 001_; siehe die Antworten von A.__ bei der Befragung der Beschwerdeführerin vom 14. No- vember 2023, Beilage act. 5.4.6). In damit zu vereinbarender Weise hielt der zuständige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin in der Aktennotiz vom 12. Oktober 2023 nachvollzieh- bar die Aussagen von A.__ fest, dass er sich nicht mehr in Y.__ aufhalte («In Y.__ sei er aber nicht mehr») und zumindest schon damals nicht nur in X.__, sondern auch in der Stadt Z.__ weilte (act. 5.8.2). Anlässlich des Gesprächs vom 2. November 2023 gab A.__ gegen- über der Beschwerdegegnerin hinsichtlich seines aktuellen Aufenthaltsorts lediglich an, noch keinen (festen) Aufenthaltsort begründet zu haben und (weiterhin) teilweise in der Stadt Z.__ zu nächtigen, bzw. «dass er zur Zeit obdachlos sei und mal dort mal da nächtige. Die vergangene Nacht habe er bei der K.__ in Z.__ verbracht» (siehe die Aussagen des B 2025/1 8/14

beim Gespräch anwesenden Polizisten vom 24. Mai 2024, act. 5.8.3). Dass der Beschwer- deführer ab 2. Oktober 2023 noch persönliche Beziehungen in Y.__ pflegte oder dort Freunde, Verwandte oder sonstige Bezugspersonen hatte, wird von der Beschwerdeführe- rin nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Weder aus dem Verhalten (tatsächlicher Aufenthalt in X.__ und der Stadt Z.__) noch den Angaben von A.__ ergeben sich Hinweise, dass er nach dem Verlassen von Y.__ am 2. Oktober 2023 wieder die Absicht hegte, dort erneut Aufenthalt zu nehmen. Gegen eine erneute Aufenthaltsnahme sprechen auch die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. von deren Sozialarbeiter, dass A.__ am 2. Oktober 2023 den Zimmerschlüssel zum Hotelzimmer bei der Gemeindekanzlei abgegeben habe, ohne sich gleichzeitig beim Sozialamt – etwa mit Blick auf eine mögliche (Not-)Unterkunft – zu melden (Schreiben vom 14. Dezember 2023, Beilage zu act. 5.4.27). 2.3. Hinzu kommt, dass der Sozialarbeiter der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. De- zember 2023 ausführte, A.__ habe bereits seit dem Zimmerbezug im D.__ die Absicht ge- äussert, von Y.__ nach Z.__ wegzuziehen (S. 1 unten, Beilage zu act. 5.4.27; siehe auch die Angabe in der Stellungnahme vom 5. Juni 2024, act. 5.8, S. 2 oben). Zwar handelt es sich hierbei um eine nicht näher belegte Behauptung im Rahmen des bereits eingetretenen innerkantonalen Zuständigkeitskonflikts. Sie wird allerdings dadurch bekräftigt, dass A.__ bereits während seines Aufenthalts in Y.__ Kontakte mit der Fachstelle für aufsuchende Sozialarbeit (FASA) in der Stadt Z.__ pflegte (siehe hierzu die telefonische Auskunft eines FASA-Mitarbeiters, der A.__ «schon länger kennt» und ferner wusste, «dass Herr A.__ der- zeit tatsächlich in SG wohnhaft sei», vom 28. November 2023, act. 5.4.29, S. 42 unten). In damit zu vereinbarender Weise verlegte A.__ denn auch tatsächlich bereits kurze Zeit nach der Ausweisung aus dem D.__ den Aufenthaltsschwerpunkt in die Stadt Z.__ (zum Aufent- halt am 2. Oktober 2023 in Z.__ [H.__] siehe Beilage zu act. 5.2.4; zur Aussage von A.__ gegenüber einer Angestellten der sozialen Dienste der Beschwerdeführerin vom 7. Novem- ber 2023, er habe sich die «letzten zwei[,] drei Wochen» in der Stadt Z.__ aufgehalten, siehe act. 5.4.30, S. 7 unten). Hierfür spricht auch die am 2. November 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin getätigte Bedrohungsinformation durch die Beschwerdegegnerin, die noch ausserhalb des erst später zu Tage getretenen innerkantonalen Zuständigkeits- konflikts bzw. ausserhalb leistungsrechtlicher Überlegungen erfolgte. Die an die Beschwer- deführerin adressierte Bedrohungsmeldung beruhte nämlich auf der Annahme, dass A.__ «sich meistens in Z.__ aufhält» (act. 5.4.30, S. 8; zur im Oktober 2023 in der MSH-2 in der Stadt Z.__ – und nicht mehr in der L.__ – erfolgte Neueinstellung des Methadonkonsums siehe act. 5.4.29, S. 43). 2.4. Gegen eine Abschiebung bzw. ein aktives Hinwirken der Beschwerdegegnerin auf einen B 2025/1 9/14

Wegzug aus Y.__ spricht, dass diese A.__ die Sozialhilfe noch bis 2. November 2023 ge- währte (siehe zu dieser «Überbrückungshilfe» bzw. Unterstützung aus «Kulanz» auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2023, S. 1 unten und S. 2 Mitte, Beilage zu act. 5.4.27), obschon der Wegzug von A.__ aus Y.__ bereits erfolgt war. 2.4.1. So klärte der zuständige Sozialhilfemitarbeiter der Beschwerdegegnerin A.__ – nachdem dieser angegeben hatte, sich nicht mehr in Y.__ aufzuhalten – schon am 12. Oktober 2023 auf, dass der Unterstützungswohnsitz grundsätzlich nicht mehr in Y.__ sei. A.__ müsse sich beim zuständigen Sozialhilfemitarbeiter der Beschwerdegegnerin melden, wenn er sich län- ger an «einem Ort/Person/Wohnung» aufhalte (act. 5.8.2). Dieses Verhalten – gegen wel- ches A.__ zu keiner Zeit opponierte – erscheint als Ausdruck davon, dass die Beschwerde- gegnerin nicht mit voller Härte gegen A.__ vorging, sondern aufgrund der damals nach dem Wegzug aus Y.__ noch unklaren neuen Aufenthaltssituation vielmehr verhältnismässig zu- gunsten von A.__ handelte. Eine unrechtmässige Verneinung der Zuständigkeit und Weg- weisung im Sinn einer Abschiebungshandlung kann im Verhalten der Beschwerdegegnerin

– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 1, IV.6) – nicht erblickt werden (siehe auch die zutreffende Würdigung der Vorinstanz in act. 2, E. 3.7.3 und E. 4). 2.4.2. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober bis zum 2. November 2023 aus «Kulanz» fortgesetzten Unterstützung vermag die Beschwerdeführerin (act. 1, IV.5) so- dann aus den am 12. und 31. Oktober sowie am 2. November 2023 zwischen A.__ und der Beschwerdegegnerin stattgefundenen Kontakten für sich allein nichts Entscheidendes für die Aufenthaltsfrage in der den Gegenstand der vorliegenden Leistungsstreitigkeit bilden- den Zeit ab 14. November 2023 abzuleiten. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwer- deführerin erwähnten (act. 1, IV.5), von A.__ bei der Polizeistation Y.__ am 8. November 2023 getätigten Anzeige des Ausweisverlusts (Beilage zu act. 5.4.6). Diesbezüglich kommt das Folgende hinzu: Aufgrund des von A.__ gehegten Verdachts, sein Ausweis (und seine Bankkarte, act. 5.4.30, S. 5 und S. 7 unten) sei ihm im Juli 2023 mutmasslich auf unbe- kannte Art und Weise aus seinem Zimmer im D.__, Y.__, entwendet worden, drängte sich der Kontakt mit der Polizeistation Y.__ – als für das Verlustereignis örtlich zuständige An- laufstelle bzw. als für ein allfälliges polizeiliches Ermittlungsverfahren (Art. 5 lit. b des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sGS 962.1, EG-StPO) örtlich zuständige Polizeistation – auf. Das Aufsuchen der Polizeistation Y.__ am

8. November 2023 kann deshalb nicht als tauglicher Ausdruck von konkreten (dauerhaften) Aufenthaltsabsichten von A.__ in Y.__ gedeutet werden, zumal er in der Verlustmeldung vom 8. November 2023 ausdrücklich angab, ohne festen Wohnsitz zu sein, und gleichen- tags wieder Kontakt mit den Behörden der Beschwerdeführerin hatte (act. 5.4.30, S. 3 B 2025/1 10/14

unten: persönliche Abgabe der Erklärung zur Wohnsituation vom 8. November 2023 in der Stadt St. Gallen; siehe hierzu Beilage zu act. 5.2.4). 2.4.3. Im Übrigen erscheinen die Ausführungen des Sozialarbeiters der Beschwerdegegnerin vom

14. Dezember 2023 plausibel, dass A.__ nach dem 2. Oktober 2023 nie um Unterstützung bei der Wohnungs- bzw. Notunterkunftssuche ersucht und sich stattdessen selbstständig organisiert habe (Beilage zu act. 5.4.27). Des Weiteren äusserte sich A.__ im Rahmen der Kontakte mit der Beschwerdeführerin oder seiner schriftlichen Erklärungen vom 8. Novem- ber 2023 (Beilage zu act. 5.2.4) und 14. November 2023 (Beilage act. 5.4.6) nicht dahinge- hend, er habe die bisherigen Unterkünfte in Y.__ wegen eines der Beschwerdegegnerin anzurechnenden Verhaltens verloren. Vielmehr ist aktenkundig, dass er sowohl die Woh- nung an der B.__-strasse als auch das Zimmer im D.__ auf Bestreben der Vermieter wegen nicht bezahlter Mietzinse bzw. nicht tragbaren Verhaltens verlassen musste. Auch sonst fehlen Äusserungen von A.__ oder sonstige Hinweise in den Akten, dass sein Wegzug aus Y.__ durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin (insbesondere wegen mangelnder Be- treuung oder des Zutrittsverbots [siehe hierzu E. 2.5 hiernach]) beeinflusst worden wäre. Der im Zusammenhang mit einer mangelhaften Unterstützung bei der Wohnungssuche von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer Abschiebehandlung (act. 1, IV.7) erweist sich somit als unbegründet. 2.5. Das von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Verbot, dass A.__ ohne vorgängige Anmeldung das Verwaltungsgebäude nicht mehr betreten dürfe, erscheint inhaltlich sach- lich begründet und verhältnismässig. So wurden mehrere Mitarbeitende der Beschwerde- gegnerin ernsthaft bedroht (siehe etwa act. 5.8, Beilage 4). Entscheidend ist weiter, dass A.__ von sich aus gegenüber der Beschwerdeführerin erklärte, dass das (beschränkte) Hausverbot «durchaus zurecht ausgesprochen wurde» (act. 5.4.29, S. 40). Diese Aussage scheint einer aufrichtigen Introspektionsfähigkeit A.__s zu entspringen, zumal keine un- sachlichen Aussagemotive ersichtlich sind. Anzufügen bleibt, dass bei der M.__ zahlreiche Gefährdungsmeldungen eingegangen waren (act. 5.4.29, S. 22 Mitte), was die Aussprache eines (beschränkten) Zutrittsverbots zur Gewährleistung des Schutzes der Persönlichkeit und Gesundheit der Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin rechtfertigt (vgl. zur offenbar anfangs 2024 ergangenen Verurteilung A.__s zu einer zweijährigen, unbedingten Haftstrafe wegen Drohung gegen einen Bankangestellten act. 5.4.29, S. 22 und S. 28, welche retro- spektiv zusätzlich auf die Begründetheit des beschränkten Zutrittsverbots hindeutet; zum früheren Schusswaffenbesitz siehe act. 5.4.30, S. 9 oben). Im Licht dieser Umstände be- trachtet ist das beschränkte Zutrittsverbot inhaltlich nicht zu beanstanden und es haftet ihm B 2025/1 11/14

nicht der Charakter einer behördlichen Schikane an, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. 2, E. 3.6.3 und E. 4). 2.6. Vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund (E. 2.2 ff. hiervor) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (siehe etwa act. 1, IV.15) erstellt, dass das Verhalten der Be- schwerdegegnerin bzw. ihrer Angestellten nicht in sachfremder Weise darauf ausgerichtet gewesen war, den Wegzug von A.__ aus Y.__ und den (spätestens) ab 14. November 2023 in der Stadt Z.__ begründeten Aufenthalt zu erwirken. Eine Verletzung des Abschiebever- bots (Art. 25 SHG) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Sachverhalt demnach sowohl hinsichtlich der Frage der Abschiebung als auch der Aufenthaltsbegründung in Z.__ ab (spätestens) 14. November 2023 als spruchreif abge- klärt. Damit ist nicht davon auszugehen, eine mangelhafte Aktenführung bzw. Falldokumen- tation durch die Beschwerdegegnerin hätte zu einer fehlenden Spruchreife und einem Be- weisnotstand bei der Beschwerdeführerin geführt (siehe deren Ausführungen in act. 1, IV.13 f.), der geeignet wäre, eine Umkehr der Beweis(führungs)last zu begründen. Die Be- schwerdeführerin legt ausserdem nicht überzeugend dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr eine mangelhafte Falldokumentation der Beschwerdegegnerin verunmöglicht hätte, die Beweisführung insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Abschiebung bzw. der Aufenthaltsabsichten von A.__ zu erbringen. So wäre es ihr nämlich mühelos im Rahmen des von ihr (ebenfalls) zu beachtenden Untersuchungsgrundsatzes (siehe E. 2.1.4 hiervor) offengestanden, direkt von A.__, der ihr gegenüber auskunftspflichtig ist (Art. 16 Abs. 1 lit. a SHG), zusätzliche und eingehende Auskünfte etwa zu seinen Beweggründen, Y.__ zu ver- lassen und nach Z.__ zu ziehen, einzufordern. Sowohl darauf als auch auf die Aufforderung A.__s, sich mündlich oder schriftlich mit den Darstellungen der Beschwerdegegnerin oder dem Fragekatalog vom 23. Februar 2023 (act. 5.4.19) auseinanderzusetzen, verzichtete sie offenbar. Ausserdem beliess es die Beschwerdeführerin namentlich dabei, dass sich A.__ bei der Befragung zur Abklärung des Wohnsitzes vom 14. November 2023 aus- schliesslich auf den «letzten Wohnort» in X.__ bezog und die Frage «Weshalb kamen Sie nach Z.__?» unbeantwortet liess (Beilage zu act. 5.4.6). Die Beschwerdeführerin hätte es somit ohne weiteres – und unabhängig von der im Raum stehenden Mangelhaftigkeit der Aktenführung bzw. Falldokumentation durch die Beschwerdegegnerin (vgl. hierzu act. 2, E. 3.8, zweiter Absatz) – selbst in der Hand gehabt, allfällige von ihr an der Darstellung der Beschwerdegegnerin bzw. an der Spruchreife der Aktenlage gehegten Zweifel mit einer gründlichen Befragung A.__s – von dem als direkt betroffene Person aussagekräftige An- gaben zu erwarten gewesen wären – näher abzuklären und gegebenenfalls zu erhärten. 3. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem B 2025/1 12/14

Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ingress und Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf ihre Erhebung ist nicht zu ver- zichten, da die Beschwerdeführerin als Gemeinwesen vorliegend überwiegend finanzielle Interessen verfolgt (Art. 95 Abs. 3 VRP). Die Beteiligten, die allesamt in ihrem amtlichen Wirkungsbereich tätig und im Übrigen auch nicht anwaltlich vertreten sind, haben – unge- achtet des Verfahrensausgangs – keinen Anspruch auf Ersatz ausseramtlicher Kosten (siehe zum Ganzen VerwGE B 2024/85 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2 f. und B 2016/189 vom 27. September 2018 E. 4). B 2025/1 13/14

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 2'000. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen. B 2025/1 14/14